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Investor Relations

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Corporate Governance

Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

„Vorstand und Aufsichtsrat der KRONES AG erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 26. Mai 2010 entsprechend dem im Internet der KRONES AG veröffentlichten Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird mit folgenden Abweichungen:

Ein Selbstbehalt bei einer für den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung besteht nicht (Tz. 3.8 DCGK).

Ein spezifischer Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart, da der Aufsichtsrat unabhängig von einem Selbstbehalt seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß nachkommt.

Der Vorstand soll aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Eine Geschäftsordnung soll die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regeln. (Tz. 4.2.1 DCGK).

Die Geschäftsordnung für den Vorstand ergibt sich aus der Satzung der KRONES AG. Diese enthält bereits detaillierte Anweisungen für die Arbeit des Vorstands. Deshalb wurde bislang auf eine gesonderte schriftliche Geschäftsordnung verzichtet.

Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, unter Namensnennung, wird entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung nicht individualisiert ausgewiesen (Tz. 4.2.4 DCGK).

KRONES gibt die Struktur der Vergütung des Vorstands an. Die Angaben zu fixen und variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsanteilen sind wesentlich für die Beurteilung, ob eine solchermaßen aufgeteilte Vergütung angemessen ist und ob von ihr eine Anreizwirkung für den Vorstand ausgeht.
Wir sind davon überzeugt, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge dem Schutz der Persönlichkeitsrechte widerspräche. Laut Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 unterbleiben deshalb die detaillierten Angaben für jedes einzelne Vorstandsmitglied gem. § 286 Abs. 5 HGB bis einschließlich des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014.

Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben. (Tz. 5.1.3 DCGK).

Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ergibt sich aus der Satzung der KRONES AG. Diese enthält bereits detaillierte Anweisungen für die Arbeit des Aufsichtsrats. Deshalb wurde bislang auf eine gesonderte schriftliche Geschäftsordnung verzichtet.

Ein Nominierungsausschuss wird bei der KRONES AG derzeit nicht gebildet. (Tz. 5.3.3 DCGK).

Ausschüsse sind vor allem sinnvoll, wenn aufgrund der Größe eines Gremiums dessen Arbeit dadurch effizienter wird. Im Aufsichtsrat der KRONES AG vertreten sechs Mitglieder die Anteilseigner, die Vorschläge machen. Nach unserer Ansicht ist es daher nicht nötig, einen Nominierungsausschuss zu bilden.

Die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder werden derzeit nicht individualisiert ausgewiesen. Sonstige Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, werden derzeit nicht ausgewiesen (Tz. 5.4.6 DCGK).

Die Summe der gezahlten Aufsichtsratsvergütungen ist im Vergütungsbericht getrennt nach fixen und variablen Bezügen dargestellt. Ein individualisierter Ausweis der Vergütung führt nach unserer Ansicht zu keinerlei kapitalmarktrelevanten Zusatzinformationen. Das gilt auch für persönlich erbrachte Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats.

Der Aktienbesitz der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der KRONES AG wird im Corporate Governance-Bericht nicht angegeben (Tz. 6.6 DCGK).

Um die schutzwürdigen Interessen und die Privatsphäre der Organmitglieder zu wahren, verzichten wir auf den Ausweis im Corporate Governance-Bericht.
Im Geschäftsberichts der KRONES AG geben wir jedoch den Aktienbesitz der Familien Kronseder an, die in Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten sind.

Die Frist zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses der KRONES AG binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende wird derzeit noch nicht gewahrt (Tz. 7.1.2. DCGK).

Der Jahresabschluss der KRONES AG wird im Rahmen der gesetzlichen Fristen veröffentlicht. Wichtige kapitalmarktrelevante Eckdaten zum abgelaufenen Geschäftsjahr veröffentlichen wir innerhalb der 90-Tage-Frist.

Gezeichnet: Vorstand und Aufsichtsrat, Neutraubling den 30. März 2012


 


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